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 Institution:  Historie | Statuten | Struktur | Leitung | Organe | Finanzierung

STATUTEN DER ENGINEERING WORKFLOW ASSOCIATION


1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen "Engineering Workflow Association" (kurz EWF-Association genannt)besteht am Sitz der Geschäftsstelle ein im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragener Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Zweck und Ziele der EWF-Association sind:
a) Vermittlung von Impulsen für die Einführung und Nutzung des prozessorientierten Engineering Workflows in der Industrie und deren Dienstleistungen, um die Effizienz der Unternehmungen nachhaltig zu steigern und das Bestehen der Unternehmungen in den globalisierten Märkten unter der totalen Konkurrenz zu sichern.
b) Entwicklung von Einführungsstrategien und innovativen Anwendungen sowohl im Engineering Workflow als auch in den einzelnen bestehenden und neuen Disziplinen.
c) Vernetzung der einzelnen Anbieter von solchen Komponenten.
d) Aufbau von attraktiven und leistungsfähigen Kontakt- und Informationspools.
e) Aus- und Weiterbildung auf diesen Gebieten.
f) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen im In- und Ausland.
g) Mitgliedschaft und Mitarbeit in Dachorganisationen des In- und Auslandes.
h) Wahrung und Vertretung allgemeiner Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten, u.a. auch bezüglich staatlichen Massnahmen.
i) Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausbildungskursen, Fachtagungen und Ausstellungen.

Zur Erfüllung des Zweckes und Erreichung dieser Ziele betreibt die EWF-Association in Partnerschaft mit der Industrie sowie mit den zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden das EWF-Institut.

Die EWF-Association als Trägerschaft verfolgt keinen Erwerbszweck.Das EWF-Institut als operative Basis ist eine Non-Profit-Organisation.


2. Mitgliedschaft

Art. 3
Mitglieder der EWF-A können natürliche und juristische Personen sein:
a) Firmen, Abteilungen oder Gruppen
b) alle öffentlichen und privatrechtlichen Körperschaften, die an den obgenannten Tätigkeiten interessiert sind
c) alle eidgenössischen, kantonalen, kommunalen und privaten Aus- und Weiterbildungsorganisationen und Institute
d) Einzelpersonen, welche die Ziele der Association fördern.

Art. 4
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung an den Vorstand. Die definitive Aufnahme untersteht dem fakultativen Referendum an der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Art. 5
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Wird ein Mitglied mit Aktiven und Passiven übernommen, behält sich die EWF-Association eine Weiterführung der Mitgliedschaft vor.

Art. 6
Der Austritt aus der Association kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Art. 7
Ein Mitglied, welches den Bestimmungen der Statuten oder den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt (z.B. durch Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen) kann durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb 20 Tagen schriftlich an die Mitgliederversammlung zu rekurrieren. Dem Rekurs kommt aufschiebende Wirkung zu. Wer aus irgendeinem Grunde der Association nicht mehr angehört, verliert die Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Art. 8
Die Mitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrages, der von der Mitgliederversammlung jeweils für das nachfolgende Jahr festgesetzt wird, verpflichtet. Es können in der Höhe unterschiedliche Beiträge für Firmen, Körperschaften und Einzelpersonen festgesetzt werden.


3. Finanzielle Mittel

Art. 9
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden beschafft durch:
a) Jahresbeiträge der Mitglieder
b) ev. Subventionen von Bund, Kantonen und Gemeinden
c) freiwillige Zuwendungen
d) Erträge aus Projekten, Publikationen, Veranstaltungen und weiteren Quellen


4. Organisation

Art. 10
Die Organe des Vereines sind:
a) die Gesamtheit der Mitglieder
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

Art. 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, das die Gesamtheit der Mitglieder vertritt. In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:a) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
b) Abnahme des Jahresberichtes, der Rechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses.
c) Décharge-Erteilung an die Vereinsorgane
d) Festsetzung der Jahresbeiträge
e) Aufnahme von Mitgliedern
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins

Art. 12
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in der ersten Jahreshälfte statt.

Art. 13
Ausserordentlicherweise versammeln sich die Mitglieder:a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Ersuchen der Kontrollstelle
c) auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder

Art. 14
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen im voraus mit Angabe der Traktanden. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Art. 15
Jedes Mitglied besitzt an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Leere Stimmzettel und Enthaltungen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Zur Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Art. 16
Der Präsident des Vereines leitet die Versammlung. Im Verhinderungsfalle der Vizepräsident. Der Aktuar, im Verhinderungsfalle eine vom Vorsitzenden bezeichnete Person, führt über die Verhandlungen ein Protokoll. Dieses ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.


4.1. Der Vorstand

Art. 17
Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern. Er wird an der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine paritätische Vertretung der Firmen, Institutionen und Behörden sowie Einzelpersonen ist anzustreben. Der Leiter des EWF-Institutes und sein Stellvertreter gehören dem Vorstand von Amtes wegen an.

Art. 18
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt den Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier und Aktuar.

Art. 19
Der Vorstand hat folgende Obliegenheiten:a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu.
b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse
c) Vertretung des Vereins nach Aussen
d) Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Organisation der durch die Statuten vorgesehenen Vereinstätigkeiten
f) Führung des Finanzwesens


4.2. Kontrollstelle

Art. 20
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern, welche auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Kontrollstelle hat die Buchführung, die Geschäftsergebnisse sowie die Vermögenslage des Vereins zu prüfen. Sie unterbreitet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht mit den Anträgen. Sie ist gehalten, der ordentlichen Mitgliederversammlung beizuwohnen.


5. Vertretung nach aussen und Haftung

Art. 21
Der Vorstand bezeichnet diejenigen Personen, welche für den Verein zeichnungsberechtigt sind. Diese zeichnen kollektiv zu zweien.

Art. 22
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


6. Rechnungswesen

Art. 23
Die Jahresrechnung wird auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen, erstmals Ende 2000. Sie muss samt Bericht der Kontrollstelle mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung am Sitz des Vereines für die Mitglieder zur Einsicht aufliegen.


7. Auflösung und Liquidation

Art. 24
Die Auflösung des Vereines kann nur durch Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu sind mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig. Anträge auf Auflösung müssen mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Art. 25
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, obliegt dem Vorstand die Liquidation. Der Vermögensüberschuss ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung zukommen zu lassen oder an die Mitglieder zu verteilen.

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